Streit beim Wechselmodell: Wer bekommt das Kindergeld? | FLZ.de | Stage

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Veröffentlicht am 05.06.2026 15:02

Streit beim Wechselmodell: Wer bekommt das Kindergeld?

Kindergeld im Wechselmodell: Bei annähernd gleicher Betreuung durch beide Elternteile steht jedem ein Anteil am Kindergeld zu. (Foto: Annette Riedl/dpa/dpa-tmn)
Kindergeld im Wechselmodell: Bei annähernd gleicher Betreuung durch beide Elternteile steht jedem ein Anteil am Kindergeld zu. (Foto: Annette Riedl/dpa/dpa-tmn)
Kindergeld im Wechselmodell: Bei annähernd gleicher Betreuung durch beide Elternteile steht jedem ein Anteil am Kindergeld zu. (Foto: Annette Riedl/dpa/dpa-tmn)

Es soll nach der Trennung der Eltern für mehr Teilhabe am Leben des Kindes sorgen, aber auch für eine enge Bindung zu Mama und Papa gleichermaßen - die sich auch die Verantwortung teilen: In der Theorie klingt das sogenannte Wechselmodell perfekt. 

Das Betreuungsmodell für Trennungskinder, bei der das Kind theoretisch im Wechsel zu fast gleichen Teilen mal von der Mutter, mal vom Vater betreut wird, funktioniert praktisch aber nicht immer reibungslos. Gibt es Streit, landet der oft auch vor Gericht. Meist geht es dabei ums Geld. Auf einen Fall weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Kindergeld wird zwischen Elternteilen aufgeteilt 

Vor dem Oberlandesgericht Celle ging es unter getrenntlebenden Eltern um die Aufteilung des Kindergeldes. Im konkreten Fall (Az: 17 UF 52/25)  hatten sich die Eltern nach ihrer Trennung die Betreuung der beiden älteren Kinder über rund eineinhalb Jahre geteilt, während das jüngste Kind bei der Mutter lebte. Die Mutter bezog das Kindergeld vollständig, der Vater verlangte später einen Anteil zurück.

Das Gericht gab ihm weitgehend Recht: Bei gleichmäßiger Betreuung steht beiden Eltern ein Anteil am Kindergeld zu. Konkret bedeutete das, dass der auf die Betreuung entfallende Anteil des Kindergeldes zwischen den Eltern geteilt wurde. Der Vater erhielt daher ein Viertel des Betrags für den relevanten Zeitraum. Entscheidend sei allein die tatsächliche Betreuung, nicht, ob zusätzlich Unterhalt gezahlt werde, so die Richter.

Der Anspruch wurde jedoch zeitlich begrenzt: Das Gericht sah das Wechselmodell erst ab einem bestimmten Zeitpunkt für 18 Monate als nachgewiesen an und nur für die beiden älteren Kinder. Eigene Ausgaben der Mutter wurden nicht angerechnet. 

Zudem kann der Anspruch rückwirkend geltend gemacht werden – hier ab dem Zeitpunkt der Auskunftsaufforderung.

© dpa-infocom, dpa:260605-930-179027/1


Von dpa
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