Streit um Taufnamen: Gericht überträgt Vater Entscheidung | FLZ.de | Stage

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Veröffentlicht am 21.05.2025 10:51

Streit um Taufnamen: Gericht überträgt Vater Entscheidung

Der Taufname soll dem amtlichen Namen entsprechen: Die Richter betonten den Grundsatz der Namenskontinuität. (Foto: Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/dpa-tmn)
Der Taufname soll dem amtlichen Namen entsprechen: Die Richter betonten den Grundsatz der Namenskontinuität. (Foto: Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/dpa-tmn)
Der Taufname soll dem amtlichen Namen entsprechen: Die Richter betonten den Grundsatz der Namenskontinuität. (Foto: Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/dpa-tmn)

Steht eine Taufe an, sollten sich die Eltern einig über den Taufnamen sein. Sonst fällt die Taufe ins Wasser. 

Weil also die Auswahl des Taufnamens von erheblicher Bedeutung ist, kann bei streitenden Eltern ein Gericht einem Elternteil die Entscheidung übertragen. Das zeigt beispielhaft ein Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az.: 2 UF 200/24), auf den die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

In dem Fall hatten Eltern ihrer Tochter einen Doppel-Vornamen gegeben. In der Folge nutzt die Mutter den einen Namen, der Vater den anderen. Nach ihrer Trennung stritten die Eltern darüber, ob das Kind nur auf den Namen getauft werden solle, den die Mutter benutzt, oder auf beide. 

Für Kindeswohl am besten 

Vor Gericht war der Vater mit seinem Wunsch erfolgreich, den Doppelnamen als Taufnamen zu nutzen. Die Richter übertrugen ihm die Entscheidung über die Taufe des Kinds. Die Übertragung erfolgte unter der Bedingung, dass der Taufname der Doppelname sein würde. 

Für das Kindeswohl sei es am besten, wenn beide amtlichen Vornamen als Taufnamen gewählt würden, hieß es. Dies entspreche gängiger kirchlicher Praxis und ebenso dem Grundsatz der Namenskontinuität und der Namensstabilität. 

Die Wahl des Doppelnamens stelle zudem für beide Eltern einen akzeptablen Kompromiss dar, da sowohl der von der Mutter als auch der vom Vater bevorzugte Vorname in der Namensgebung enthalten sei.

© dpa-infocom, dpa:250521-930-571222/1


Von dpa
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