Wer eine Immobilie als Anlageobjekt kauft, kann davon steuerlich profitieren. Zwar müssen die Mieteinnahmen versteuert werden, der Gebäudewert kann allerdings mit den Jahren abgeschrieben werden - immerhin wird die Immobilie nicht ewig währen. Der Grundstückswert darf hingegen nicht abgeschrieben werden, denn im Gegensatz zur Immobilie gilt Grund und Boden als unvergänglich. Beim Erwerb kann es daher sinnvoll sein, die beiden Werte separat im Kaufvertrag ausweisen zu lassen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.
Ist das der Fall, müsse das Finanzamt der Abschreibung nämlich grundsätzlich den ausgewiesenen Immobilienpreis zugrundelegen, sagt Daniela Karbe-Geßler. Das bestätigte jüngst auch ein Urteil des Münchner Finanzgerichts (Az. 12 K 861/19). In dem konkreten Fall hatten sich Steuerzahler und Finanzamt darüber gestritten, ob nun der wie von den Steuerzahlern angenommene Preis aus dem Kaufvertrag zur Abschreibung herangezogen werden müsse. Oder ob die Bemessungsgrundlage anhand einer Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums zu ermitteln sei.
Am Ende gab das Gericht den Steuerzahlern recht. Sofern keine Zweifel an der vertraglichen Kaufpreisteilung bestünden, müsse das Finanzamt den ausgewiesenen Preis des Kaufvertrags als Bemessungsgrundlage akzeptieren. Daran ist laut Gericht nicht zu rütteln, wenn der vom Finanzamt ermittelte Wert weniger als zehn Prozent von dem Wert im Kaufvertrag abweicht - denn das sei übliche Marktspanne.
In dem Streitfall wichen die Werte tatsächlich lediglich fünf Prozent voneinander ab. Für die Steuerzahler hätte sich damit eine geringere Abschreibung ergeben.
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