Wer nach einer Trennung seine Kinder zwar regelmäßig betreut, aber nicht den Hauptteil ihres Alltags trägt, bleibt in der Regel zum Kindesunterhalt verpflichtet. Diesen Grundsatz bestätigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig (Az: 1 UF 46/25), auf das die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Im konkreten Fall leben die Eltern der zehnjährigen Zwillinge seit August 2023 getrennt. Die Kinder wohnen überwiegend bei der Mutter, der Vater betreut sie regelmäßig alle zwei Wochen sowie hälftig in den Schulferien. Die Mutter verlangte rückwirkend ab September 2023 Unterhalt. Der Vater hielt dagegen, seine umfangreiche Betreuung müsse angerechnet werden, sodass beide Eltern anteilig nach Einkommen verantwortlich seien.
Das Gericht entschied zugunsten der Mutter. Ausschlaggebend war für die Richter der Lebensmittelpunkt der Kinder: Da die Zwillinge überwiegend bei der Mutter leben, erfülle diese ihren Unterhaltsbeitrag bereits durch die Organisation des Alltags - Unterkunft, Verpflegung, Schulorganisation und Erziehung. Der Vater müsse seinen Anteil daher durch Geld leisten.
Übernommene Kosten für Musikschule und Sportverein wurden teilweise angerechnet - es verblieb dennoch eine Zahlungspflicht zusammengerechnet von mehreren Tausend Euro.
Das Gericht stellte klar: Regelmäßige, auch längere Aufenthalte beim anderen Elternteil begründen keine gleichwertige Unterhaltspflicht beider Eltern. Eine solche Aufteilung komme nur in Betracht, wenn beide die Betreuung und die Alltagsverantwortung annähernd gleich teilten - was hier nicht der Fall sei.
Kleiner Trost für den Vater: Eine Mitbetreuung von bis zu etwa 45 Prozent durch den nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil ist durch eine Herabgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen, so das Gericht. Um wie viel Einkommensguppen es runter geht, könne bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte etwa nach der Anzahl der Übernachtungen außerhalb der Ferienzeit festgemacht werden.
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