Aufwendungen für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen können in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Wichtig für die Steuerminderung ist, dass die Belege gesammelt und aufbewahrt werden. Nur: Was zählt überhaupt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen? Darüber gibt es immer wieder Unklarheiten.
„Bereits nach dem Wortlaut müssen haushaltsnahe Dienstleistungen eine Nähe zur Haushaltsführung aufweisen“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Wichtigstes Erfordernis dafür: Ein eigener Haushalt sowie Leistungen, die in diesem erbracht worden sind. Auch in Nebenkostenabrechnungen von Hausverwaltungen oder Vermietern werden entsprechende Leistungen, die zum Haushalt gehören, abgerechnet.
In einem aktuellen Fall hatte das Finanzgericht Münster geurteilt (Az. 6 K 1946/21 E), dass Kosten für die Müllabfuhr nicht in der Einkommensteuererklärung steuerlich berücksichtigt werden. Ein Ehepaar mit Eigentumswohnung hatte in der jährlichen Einkommensteuererklärung die Kosten für Handwerksarbeiten sowie Aufwandsposten aus der Hausgeldabrechnung, die der Verwalter erstellt hatte, angegeben.
Das Finanzamt forderte daraufhin Nachweise über die nicht näher erläuterten Aufwendungen in der Hausgeldabrechnung. Daraus ergab sich, dass es sich um Kosten für die Entsorgung von Kompost, Restmüll sowie Niederschlagswasser handelte. Lediglich die Entsorgung des Komposts erkannte das Finanzamt an.
Die Gebühren für die normale Müllentsorgung liegen nach Ansicht des Gerichts nicht im freien Verantwortungsbereich des Steuerzahlers, sondern sind nach der regionalen Abfallsatzung an einen Anschluss- und Benutzungszwang geknüpft. Danach muss jeder Eigentümer sein Grundstück an die Abfallentsorgung anschließen und die angefallenen Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung überlassen.
Doch nicht jede Form der Müllentsorgung ist von der Steuerermäßigung ausgeschlossen. Die Entsorgung von Schnittgut oder Rasen nach Gartenarbeiten oder das Abfahren des Komposts seien haushaltnahe Dienstleistungen, so Karbe-Geßler. „Hier sollten die Belege aufbewahrt und die Beträge in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.“
Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Münster läuft mittlerweile ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Vergleichbare Fälle können offengehalten werden, bis der BFH entschieden hat.
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