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Veröffentlicht am 13.07.2026 15:38

Erfüllt das Arbeitszeugnis die Mindestanforderungen?

Ein Arbeitszeugnis muss die im Geschäftsleben üblichen formalen Mindestanforderungen erfüllen. Dazu kann auch das übliche Geschäftspapier eines Unternehmens gehören. (Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn)
Ein Arbeitszeugnis muss die im Geschäftsleben üblichen formalen Mindestanforderungen erfüllen. Dazu kann auch das übliche Geschäftspapier eines Unternehmens gehören. (Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn)
Ein Arbeitszeugnis muss die im Geschäftsleben üblichen formalen Mindestanforderungen erfüllen. Dazu kann auch das übliche Geschäftspapier eines Unternehmens gehören. (Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn)

Ein Arbeitszeugnis ist oft der letzte Eindruck, den ein Arbeitgeber hinterlässt – und der kann für die weitere Karriere von Beschäftigten entscheidend sein. Doch reicht dafür ein einfacher Ausdruck auf weißem Kopierpapier aus? Nein, entschied das Landesarbeitsgericht Hamm (AZ: 9 Ta 319/25). 

In dem konkreten Fall hatten sich ein Arbeitgeber mit einem seiner Angestellten im Rahmen eines Vergleichs darauf geeinigt, dass das Unternehmen dem Beschäftigten ein qualifiziertes Zeugnis mit der Note „sehr gut“ ausstellt. Das tat die Firma zwar auch, allerdings wurde das Arbeitszeugnis als einfaches Schriftstück ohne Briefkopf oder das gewohnte Geschäftspapier aufgesetzt. Dagegen wehrte sich der Beschäftigte - mit Erfolg.

Zeugnis muss ernsthaft und verbindlich wirken

Die Richter stellten fest, dass der Zeugnisanspruch mit dem vorliegenden, einfachen Dokument nicht erfüllt ist. Ein solches Dokument müsse die im Geschäftsleben üblichen formalen Mindestanforderungen erfüllen. Dazu gehöre mindestens ein Briefkopf, aus dem sich Name und Anschrift des Ausstellers ergeben. Verfügt ein Unternehmen über ein übliches Geschäftspapier und setzt dieses auch im Geschäftsverkehr ein, müsse auch ein Arbeitszeugnis auf diesem Firmenbogen erstellt werden. 

Ein Arbeitszeugnis darf nach Ansicht des Gerichts nicht den Eindruck erwecken, als distanziere sich der Arbeitgeber von dessen Inhalt. Die Gestaltung des Dokuments müsse darum dieselben Mindestanforderungen erfüllen wie andere offizielle geschäftliche Erklärungen des Unternehmens. Tut es das nicht, könne das Zweifel an der Ernsthaftigkeit oder Verbindlichkeit des Zeugnisses hervorrufen. 

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Mindestvorgaben bei ihrem Arbeitszeugnis nicht erfüllt sehen, können ihren Anspruch im Ernstfall im Wege einer Zwangsvollstreckung durchsetzen. Auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm verweist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins.

© dpa-infocom, dpa:260713-930-378513/1


Von dpa
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